Wenn Sie Ihr Unternehmen verkaufen, steht früh im Prozess eine grundlegende Frage im Raum: Soll die Transaktion als Share Deal oder als Asset Deal strukturiert werden? Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen, nicht nur steuerlich, sondern auch rechtlich, operativ und in der praktischen Umsetzung. Für viele Unternehmer ist der Unterschied zwischen beiden Modellen zunächst abstrakt. Doch wer die Mechanik versteht, kann in den Verhandlungen fundierter argumentieren und die für sich optimale Struktur durchsetzen.
In diesem Artikel erklären wir beide Transaktionsformen, vergleichen ihre steuerlichen, rechtlichen und praktischen Auswirkungen und zeigen, wann welches Modell die bessere Wahl ist.
Die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal ist keine rein technische Frage. Sie beeinflusst den Kaufpreis, die Steuerlast, die Risikoverteilung und die operative Umsetzung der Transaktion.
Definition: Was ist ein Share Deal?
Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Anteile an der Gesellschaft, also die Geschäftsanteile einer GmbH, die Aktien einer AG oder die Kommanditanteile einer KG. Das Unternehmen selbst bleibt als Rechtsträger bestehen. Es wechselt lediglich der Gesellschafter.
Bildlich gesprochen kauft der Erwerber die „Hülle” des Unternehmens mitsamt allem, was sich darin befindet: Vermögenswerte, Verträge, Mitarbeiter, Verbindlichkeiten, aber auch Risiken und Altlasten. Der Gesellschafterwechsel ändert an der rechtlichen Identität des Unternehmens nichts. Die Gesellschaft behält ihre Steuernummer, ihre Verträge laufen weiter, und die Mitarbeiter bleiben ohne Unterbrechung beschäftigt.
Der Share Deal ist die in Deutschland bei mittelständischen GmbH-Verkäufen am häufigsten gewählte Transaktionsform. Er ist rechtlich vergleichsweise einfach, weil nur ein einziger Vertragsgegenstand übertragen wird: die Geschäftsanteile.
Definition: Was ist ein Asset Deal?
Beim Asset Deal erwirbt der Käufer nicht die Gesellschaftsanteile, sondern die einzelnen Vermögenswerte (Assets) des Unternehmens. Das können materielle Wirtschaftsgüter sein wie Maschinen, Vorräte, Immobilien und Fahrzeuge, aber auch immaterielle Werte wie Markenrechte, Patente, Kundenlisten, Software und Know-how.
Jedes einzelne Asset muss separat identifiziert und übertragen werden. Verträge müssen neu abgeschlossen oder mit Zustimmung des Vertragspartners übertragen werden. Die bisherige Gesellschaft bleibt als leere Hülle beim Verkäufer zurück und wird anschließend in der Regel liquidiert.
Der Asset Deal kommt häufiger bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften vor, bei denen kein Gesellschaftsanteil übertragen werden kann. Er wird aber auch bei Kapitalgesellschaften eingesetzt, wenn der Käufer nur bestimmte Teile des Unternehmens erwerben möchte oder die Übernahme von Altlasten vermeiden will.
Rechtliche Unterschiede
Die rechtlichen Unterschiede zwischen beiden Transaktionsformen sind erheblich und betreffen nahezu alle Aspekte des Verkaufs.
Vertragsübergang
Beim Share Deal bleiben alle bestehenden Verträge grundsätzlich unverändert bestehen. Mietverträge, Lieferantenverträge, Kundenverträge und Lizenzvereinbarungen laufen weiter, ohne dass eine Zustimmung der Vertragspartner erforderlich ist. Allerdings enthalten viele Verträge sogenannte Change-of-Control-Klauseln, die bei einem Gesellschafterwechsel ein Sonderkündigungsrecht oder eine Zustimmungspflicht vorsehen. Diese Klauseln müssen im Rahmen der Due Diligence identifiziert und analysiert werden.
Beim Asset Deal müssen Verträge einzeln übertragen werden. Dreiseitige Verträge (mit Zustimmung des bisherigen Vertragspartners) sind erforderlich. Das kann bei einer Vielzahl von Verträgen einen erheblichen administrativen Aufwand bedeuten. Es besteht zudem das Risiko, dass einzelne Vertragspartner die Zustimmung verweigern oder für ihre Zustimmung Gegenleistungen fordern.
Mitarbeiterübergang
Beim Share Deal ändert sich für die Mitarbeiter formal nichts. Ihr Arbeitgeber bleibt die Gesellschaft, lediglich der Gesellschafter wechselt. Arbeitsverträge, Betriebszugehörigkeit, Urlaubsansprüche und alle weiteren Rechte bleiben unverändert bestehen.
Beim Asset Deal greift § 613a BGB, der den Betriebsübergang regelt. Die Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes auf den Erwerber über, mit allen Rechten und Pflichten. Der Erwerber tritt in die bestehenden Arbeitsverträge ein und darf die übernommenen Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nicht wegen des Betriebsübergangs kündigen. Die Mitarbeiter haben allerdings ein Widerspruchsrecht, was in der Praxis selten ausgeübt wird, aber ein Risiko darstellt.
Haftung und Altlasten
Hier liegt einer der wesentlichsten Unterschiede. Beim Share Deal übernimmt der Käufer die Gesellschaft mit allen bestehenden Verbindlichkeiten und Risiken. Dazu gehören auch unbekannte Verbindlichkeiten, Steuerrisiken, Gewährleistungsansprüche, Umweltaltlasten und potenzielle Rechtsstreitigkeiten. Der Käufer schützt sich dagegen durch Garantien und Freistellungen im Kaufvertrag sowie durch eine gründliche Due Diligence.
Beim Asset Deal kann der Käufer gezielt nur die gewünschten Vermögenswerte erwerben und unerwünschte Verbindlichkeiten beim Verkäufer belassen. Das reduziert das Risiko für den Käufer erheblich. Allerdings gibt es Ausnahmen: Nach § 75 AO haftet der Erwerber eines Unternehmens für bestimmte Steuerschulden, und nach § 613a BGB gehen Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten über. Auch die Haftung nach dem Umweltrecht knüpft häufig an den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken an und folgt dem Vermögenswert.
Für Käufer bietet der Asset Deal den Vorteil der selektiven Übernahme. Für Verkäufer kann das bedeuten, dass sie auf Verbindlichkeiten sitzenbleiben, die der Käufer nicht übernehmen will.
Steuerliche Unterschiede
Die steuerlichen Unterschiede sind häufig der ausschlaggebende Faktor bei der Wahl der Transaktionsstruktur. Sie führen regelmäßig zu einem Interessenkonflikt zwischen Käufer und Verkäufer. Eine ausführliche Darstellung finden Sie in unserem Artikel über Steuern beim Unternehmensverkauf. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick.
Steuerliche Situation des Verkäufers
Beim Share Deal verkauft der Gesellschafter seine Anteile. Natürliche Personen profitieren vom Teileinkünfteverfahren: Nur 60 Prozent des Veräußerungsgewinns sind steuerpflichtig. Bei einem persönlichen Steuersatz von 42 Prozent ergibt sich eine effektive Steuerbelastung von circa 25 Prozent. Hält eine Holding-GmbH die Anteile, sind nach § 8b KStG sogar 95 Prozent des Gewinns steuerfrei, was zu einer effektiven Belastung von nur rund 1,5 Prozent auf Holding-Ebene führt.
Beim Asset Deal entsteht der Veräußerungsgewinn auf Ebene der Gesellschaft. Er unterliegt der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer mit einer kombinierten Belastung von circa 30 Prozent. Wenn der Gesellschafter den verbleibenden Gewinn anschließend ausschüttet, fällt zusätzlich Einkommensteuer an. Die Gesamtsteuerbelastung kann damit über 45 Prozent betragen.
Steuerliche Situation des Käufers
Für den Käufer stellt sich die Lage umgekehrt dar. Beim Asset Deal kann er die erworbenen Wirtschaftsgüter mit den tatsächlichen Anschaffungskosten aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Auch ein gezahlter Firmenwert (Goodwill) kann steuerlich über 15 Jahre abgeschrieben werden. Diese Abschreibungen reduzieren die zukünftige Steuerlast des Käufers erheblich.
Beim Share Deal hingegen bleiben die Buchwerte der Wirtschaftsgüter in der Gesellschaft unverändert. Der Aufpreis, den der Käufer gegenüber dem Buchwert der Anteile zahlt, ist steuerlich nicht abschreibbar. Der Käufer hat also keinen steuerlichen Vorteil aus dem höheren Kaufpreis.
Konsequenz für die Kaufpreisverhandlung
Da der Käufer beim Asset Deal steuerliche Vorteile hat, die sich über die Jahre in erheblichen Steuerersparnissen niederschlagen, ist er unter Umständen bereit, einen höheren Bruttokaufpreis zu zahlen. Der Verkäufer wird beim Asset Deal ebenfalls einen höheren Preis fordern müssen, um seine höhere Steuerlast auszugleichen. In der Praxis wird die Differenz häufig geteilt, wobei die genaue Aufteilung Verhandlungssache ist.
Praktische Unterschiede im Überblick
Neben den rechtlichen und steuerlichen Aspekten gibt es eine Reihe praktischer Unterschiede, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden sollten.
Komplexität und Aufwand
Der Share Deal ist in der Umsetzung in der Regel einfacher. Es wird ein einziger Vertragsgegenstand übertragen, die Geschäftsanteile. Die notarielle Beurkundung ist bei GmbH-Anteilen ohnehin vorgeschrieben. Der operative Betrieb läuft ohne Unterbrechung weiter.
Der Asset Deal erfordert eine detaillierte Identifikation und Einzelübertragung aller Wirtschaftsgüter. Verträge müssen einzeln übertragen werden, Grundbucheinträge geändert, Genehmigungen eingeholt und Mitarbeiter informiert werden. Der administrative Aufwand ist deutlich höher, was sich auch in höheren Beratungskosten niederschlägt.
Genehmigungen und Zustimmungen
Beim Share Deal sind grundsätzlich weniger Genehmigungen erforderlich. In bestimmten Branchen, etwa bei regulierten Unternehmen, kann jedoch auch ein Gesellschafterwechsel genehmigungspflichtig sein. Change-of-Control-Klauseln in Verträgen können ebenfalls Zustimmungspflichten auslösen.
Beim Asset Deal sind deutlich mehr Zustimmungen erforderlich, da Verträge einzeln übertragen werden müssen. Dies kann den Prozess erheblich verlängern und birgt das Risiko, dass einzelne Vertragspartner die Zustimmung verweigern.
Geschäftskontinuität
Der Share Deal bietet maximale Kontinuität. Für Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter ändert sich zunächst nichts Sichtbares. Das Unternehmen behält seinen Namen, seine Steuernummer und seine Vertragsbeziehungen.
Beim Asset Deal kann es zu Unterbrechungen kommen. Neue Verträge müssen geschlossen, neue Bankverbindungen eingerichtet und Genehmigungen neu beantragt werden. Kunden und Lieferanten bemerken den Wechsel unmittelbar, was in sensiblen Geschäftsbeziehungen problematisch sein kann.
Vergleichstabelle: Share Deal vs. Asset Deal
| Kriterium | Share Deal | Asset Deal |
|---|---|---|
| Vertragsgegenstand | Gesellschaftsanteile | Einzelne Wirtschaftsgüter |
| Vertragsübergang | Automatisch | Einzelübertragung erforderlich |
| Mitarbeiterübergang | Kein formaler Wechsel | § 613a BGB (Betriebsübergang) |
| Altlasten | Vollständige Übernahme | Selektive Übernahme möglich |
| Steuerlast Verkäufer | Tendenziell niedriger | Tendenziell höher |
| Steuerlast Käufer | Kein Abschreibungsvorteil | Abschreibungsvorteil |
| Komplexität | Geringer | Höher |
| Genehmigungen | Weniger | Mehr |
| Geschäftskontinuität | Hoch | Kann eingeschränkt sein |
| Notarielle Form | Bei GmbH zwingend | Nur bei Grundstücken |
Wann passt welches Modell?
Die Wahl der Transaktionsstruktur hängt von vielen Faktoren ab. Hier einige Orientierungshilfen.
Der Share Deal ist typischerweise vorteilhaft, wenn:
- Sie eine GmbH oder AG verkaufen und die steuerlichen Vorteile des Teileinkünfteverfahrens oder der Holding-Befreiung nutzen möchten
- Das Unternehmen viele Verträge hat, die nur schwer einzeln übertragbar sind
- Geschäftskontinuität und ein reibungsloser Übergang im Vordergrund stehen
- Das Unternehmen über Genehmigungen oder Lizenzen verfügt, die nicht ohne Weiteres übertragbar sind
- Der Käufer das Unternehmen als Ganzes übernehmen möchte
Der Asset Deal ist typischerweise vorteilhaft, wenn:
- Es sich um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft handelt, bei der kein Share Deal möglich ist
- Der Käufer nur bestimmte Teile des Unternehmens erwerben möchte
- Erhebliche Altlasten oder Risiken bestehen, die der Käufer nicht übernehmen will
- Der Käufer die steuerlichen Abschreibungsvorteile dringend benötigt
- Die Gesellschaft Verbindlichkeiten oder Rechtsstreitigkeiten hat, die den Kaufpreis belasten würden
In der Praxis bestimmt häufig der Käufer die bevorzugte Transaktionsstruktur, da er das Risiko trägt. Als Verkäufer sollten Sie jedoch die steuerlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen beider Varianten kennen und in die Kaufpreisverhandlung einbringen.
Hybridmodelle und Sonderformen
In der Praxis gibt es nicht nur die reinrassigen Formen des Share Deals und des Asset Deals. Häufig werden Hybridmodelle eingesetzt, die Elemente beider Strukturen kombinieren.
Kombinierte Strukturen
Bei einem kombinierten Modell erwirbt der Käufer die Gesellschaftsanteile (Share Deal), vereinbart aber gleichzeitig, dass bestimmte Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten vor dem Closing aus der Gesellschaft herausgelöst werden. Beispielsweise kann eine betrieblich genutzte Immobilie beim Verkäufer verbleiben und an die Gesellschaft vermietet werden. Oder private Vermögenswerte, die sich noch in der Gesellschaft befinden, werden vorab entnommen.
Umwandlung vor dem Verkauf
In manchen Fällen wird die Rechtsform des Unternehmens vor dem Verkauf umgewandelt, um die steuerlich optimale Transaktionsstruktur zu ermöglichen. Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH nach dem Umwandlungsgesetz ermöglicht beispielsweise einen späteren Share Deal. Solche Umstrukturierungen erfordern allerdings erhebliche Vorlaufzeit und sind an Sperrfristen gebunden.
Ausgliederung und Spaltung
Wenn nur ein Teil des Unternehmens verkauft werden soll, kann eine Ausgliederung oder Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz sinnvoll sein. Der zu verkaufende Unternehmensteil wird in eine neue Gesellschaft überführt, deren Anteile dann im Share Deal verkauft werden. Dies kombiniert die Selektionsmöglichkeit des Asset Deals mit den steuerlichen Vorteilen des Share Deals.
Die Entscheidung im Verkaufsprozess
Die Frage der Transaktionsstruktur wird typischerweise früh im Verkaufsprozess angesprochen, oft bereits in der Phase der Erstgespräche oder im Information Memorandum. Spätestens im LOI sollte die Struktur definiert sein.
Als Verkäufer sollten Sie sich bereits in der Vorbereitungsphase mit beiden Optionen auseinandersetzen und die steuerlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen durchrechnen lassen. So können Sie in den Verhandlungen fundiert argumentieren und gegebenenfalls einen höheren Kaufpreis durchsetzen, wenn der Käufer auf einer für Sie steuerlich nachteiligen Struktur besteht.
Die optimale Transaktionsstruktur ist immer das Ergebnis einer individuellen Analyse, die rechtliche, steuerliche, wirtschaftliche und praktische Aspekte berücksichtigt. Pauschale Empfehlungen sind hier fehl am Platz. Was zählt, ist eine fundierte Beratung, die Ihre spezifische Situation in den Blick nimmt.
Weiterführende Artikel
- Unternehmen verkaufen: Der vollständige Leitfaden
- Unternehmensverkauf und Steuern: Was Verkäufer wissen müssen
- GmbH verkaufen: Ablauf und Besonderheiten
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